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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Titel:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach §�93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 ) nicht vorliegen.

Aktenzeichen:

1 BvR 2457/06 vom 12.11.2008

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

12. November 2008 (Mittwoch)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2457/06 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B�,

- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Christoph Degenhart,
Stormstraße 3, 90491 Nürnberg -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 33.06 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2006 - 22 A 03.40049 -,
2. mittelbar gegen
§ 9a Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565), geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2365)

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 2008 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.

Zur Begründung wird auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 BvR 2456/06 verwiesen, die das Standortzwischenlager Grafenrheinfeld betrifft. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit der dortigen weitgehend identisch.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

PapierBrydeSchluckebier



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